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Erbrecht in der Tschechischen Republik

Prozessrecht – das Nachlassverfahren

Den Tod einer Person stellt grundsätzlich ein Arzt fest, der den Todesfall der Gemeinde meldet, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Das örtliche Standesamt nimmt den Todesfall in dem Sterbeverzeichnis auf und setzt das sachlich und örtlich zuständige Gericht hiervon in Kenntnis, welches durch Beschluss das Nachlassverfahren eröffnet. Durch den Beschluss wird ein Notar in die Funktion des Gerichtskommissars nach einem dafür vorgesehenen Verteilungsplan zur Durchführung des Nachlassverfahrens berufen. Das Nachlassverfahren kann aber auch auf Vorschlag des Erbens eröffnet werden, insbesondere dann, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist. Das Nachlassverfahren muss auch dann eingeleitet werden, wenn der Erblasser kein Vermögen hatte.

Der erste Verfahrensschritt des Notars ist die sog. vorläufige Untersuchung. Der berufene Notar lädt die Personen, die mit den Familien- und Vermögensangelegenheiten des Verstorbenen vertraut sind. Meistens handelt es sich dabei um die Person, die die Beerdigung ausgerichtet hat. Der Sinn dieser vorläufigen Untersuchung besteht insbesondere darin, mögliche Erben, Informationen über eine hinterlassene letztwillige Verfügung von Todes wegen und die Familien- sowie die Vermögensverhältnisse des Erblassers, einschließlich eventuellen gemeinsamen Vermögens mit dem Ehepartner, festzustellen. Diese Untersuchung dient nur einer ersten informatorischen Bestandsaufnahme des Notars hinsichtlich der Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers. Alle wichtigen Informationen stellt der Notar selbstständig mithilfe öffentlicher Datenbaken, Registern und anderen Institutionen fest (Banken, Katasteramt u.a.).

Nach Abschluss der vorläufigen Untersuchung holt der Notar Informationen über den Erblasser selbst ein, meistens mithilfe des Verzeichnisses der Verfügungen von Todes wegen, welches von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführt, wo er nach Informationen hinsichtlich der eventuellen Existenz eines Testamentes, Erbvertrages oder anderer Unterlagen, die dem Nachlassverfahren dienen, sucht. Den Kreis der Erben überprüft er anhand des zentralen Einwohnerverzeichnisses. Eine Übersicht über das Immobilieneigentum erhält er vom Katasteramt. Informationen bezüglich Bankkonten holt der Notar direkt bei der Bank ein.

Sofern der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat, welches in den Nachlass fallen würde, stellt der Notar das Verfahren ein. In dem Fall, dass der Erblasser nur ein geringfügiges Vermögen hinterlassen hat, oder wertlose Gegenstände, werden die Nachlassgegenstände an denjenigen herausgegen, der die Beerdigung in Auftrag gegeben hat. Gleichzeitig wird das Nachlassverfahren eingestellt.

Sobald der Notar alle notwendigen Tatsachen für die Durchführung des Nachlassverfahrens festgestellt hat, ordnet er die sog. Abschlussverhandlung an. Am Ende dieser Verhandlung ruft der Notar alle in Frage kommende Erben zusammen und belehrt sie über ihr Erbrecht sowie über ihre Rechte und Pflichten.

In dem Fall, dass sich die Erben hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbteile einig sind, erlässt der Notar einen Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über das Erbe. Sofern sich die Erben nicht einigen, erlässt er einen Beschluss, nachdem das Erbe entsprechend der gesetzlichen Anteile aufgeteilt wird. Nach der Erlangung der Rechtskraft des abschließenden Beschlusses ist das Nachlassverfahren grundsätzlich beendet. In dem Fall, dass ein Bestandteil des Nachlasses auch eine unbewegliche Sache war, teilt der Notar selbst die entsprechende Änderung des Eigentümers z.B. dem zuständigen Katasteramt mit.

Mit Abschluss des Verfahrens erlangt der Notar einen Vergütungsanspruch für seine Dienste, die sich nach dem Notartarif bestimmt und im Wesentlichen von der Höhe des Wertes des Nachlasses abhängt.

Sollte nach der rechtskräftigen Beendigung des Nachlassverfahrens weiteres Vermögen auftauchen, welches nicht im Nachlass berücksichtigt wurde, wird hierüber nachträglich verhandelt.

 

Autoren:

JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.

Mgr. Hedvika Hartmanová

Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Hartmanová & Steininger, advokáti
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