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Erbrecht in der Tschechischen Republik

Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen sind das Testament, der Erbvertrag und sonstige letztwillige Verfügungen (sog. Kodizille). 

Das Testament

Das Testament wird im tschechischen Recht als widerrufliche, einseitige Willenserklärung des Erblassers definiert, mit der er für den Fall seines Todes einer oder mehreren Personen zumindest einen Anteil an seinem Nachlass, ggf. ein Vermächtnis zuwendet.

Sofern der Erblasser mehrere Testamente, die sich widersprechen errichtet hat, sind alle unwirksam, wenn nicht der Tag, Monat und das Jahr der Errichtung erkennbar sind. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Datum der Errichtung nicht erkennbar ist, von dem Datum aber bestimmte Rechtsfolgen abhängen.

Ein Testament ist immer so auszulegen, dass es so weit wie möglich dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind dabei zwar grundsätzlich nach ihrer allgemeinen Bedeutung auszulegen. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass sich der Erblasser angewohnt hat, bestimmte Begriffe in einem abweichenden, eigenen Sinn zu verwenden, ist dies bei der Auslegung zu berücksichtigen.

Ein Testament geht als Verfügung von Todes wegen stets der gesetzlichen Erbfolge vor. Es steht dem Erblasser jedoch frei, auch ein solches Testament zu errichten, in dem er nur über einen Teil seines Nachlasses verfügt, sodass das Schicksal des übrigen Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge abhängt.

Die geläufigsten Formen des Testaments bilden das holografisch Testament (eigenhändiges Testament), das alografische Testament (nicht eigenhändiges, beispielsweise am PC verfasstes und ausgedrucktes Testament) und das notarielle Testament. Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch regelt jedoch auch eine ganze Reihe spezifischer Fälle mit sogenannten Erleichterungen für die Errichtung eines Testaments.

1) Das holografische Testament

Der Erblasser kann sein Testament in Schriftform ohne die Anwesenheit von Zeugen so errichten, dass er es eigenhändig abfasst und unterschreibt.

2) Das alografische Testament

Ein Testament, welches der Erblasser nicht vollständig eigenhändig abgefasst hat, muss zu seiner Wirksamkeit eigenhändig in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Zugleich muss der Erblasser bei diesem Vorgang ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Die Zeugen sind an der Errichtung des Testamentes derart zu beteiligen, dass sie die Personengleichheit des Errichters und Erblassers bestätigen können. Der Zeuge unterschreibt die Urkunde, die das Testament enthält. Dieser Unterschrift wird regelmäßig der Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist, und Angaben, die später seine Auffindung ermöglichen, hinzugefügt.

Eine Person, die nicht geschäftsfähig ist, oder eine Person, die nicht der Sprache oder der Verständigungsform, in der die letztwillige Verfügung getroffen wurde, mächtig ist, kann nicht Zeuge sein.

Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist dazu nicht befähigt, zu bezeugen, was ihm von Todes wegen zugewendet werden soll. Darüber hinaus sind nahe Verwandte des Erben und des Vermächtnisnehmers, sowie Angestellte des Erbens oder Vermächtnisnehmers als Zeugen ausgeschlossen. Zur wirksamen Testamentserrichtung zugunsten dieser Personen ist es erforderlich, dass der Erblasser diese Verfügung entweder handschriftlich oder aber vor drei Zeugen trifft. Das gilt auch entsprechend für die Person, die der Erblasser als Testamentsvollstrecker berufen hat oder für die Person, die bei der Errichtung des Testaments als Schreiber, Vorleser, Dolmetscher oder Amtsperson mitgewirkt hat.

Wer bei der Errichtung des Testaments oder bei anderen Rechtshandlungen, für die das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch dieselben Voraussetzungen wie für ein Testament aufstellt, als Schreiber, Zeuge, Vorleser, Dolmetscher, Verwahrer oder Amtsperson mitwirkt, ist über den Inhalt des letzten Willens zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn das der Erblasser offenkundig einen anderen Willen hatte. Derjenige, der diese Pflicht verletzt, ist zur Wiedergutmachung des daraus entstandenen Nachteils verpflichtet.

3) Das notarielle Testament

Der Erblasser kann seinen letzten Willen auch in einer öffentlichen Urkunde, die vor einem Notar aufgenommen wurde, kundtun.

Nebenbestimmungen

Im Testament können auch Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Der Erblasser kann so eine Bedingung, Befristung oder Anordnung treffen. Diese Nebenbestimmungen dürfen aber nicht offensichtlich der Willkür des Erblassers entspringen und auf die Schikane eines bestimmten Erben abzielen. Weiterhin dürfen sie auch nicht der öffentlichen Ordnung widersprechen. Eine unverständliche Nebenbestimmung bleibt unberücksichtigt.

Nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Nebenbestimmung, die die Eheschließung oder das Absehen von einer Eheschließung vorsieht, unzulässig. Der Erblasser kann in seinem Testament auch einen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag verfolgt den Zweck den anderen Vertragsteil zum Erben zu bestimmen. Ein solcher Vertrag kann nur in der Form einer öffentlichen Urkunde abgeschlossen werden. Ist dies nicht erfolgt, ist dieser Vertrag unwirksam. Unter Umständen kann auch eine Umdeutung in ein Testament erfolgen, sofern es ansonsten die Voraussetzungen für die Form der letztwilligen Verfügung erfüllt.

Der Erbvertrag wird ebenso wie das notarielle Testament in das Verzeichnis der Verfügungen von Todes wegen, welches von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführt wird, eingetragen, sodass er Verlässlichkeit bietet, da er im Todesfall des Erblassers mit Sicherheit auffindbar ist.

Einen Erbvertrag kann nur ein volljähriger Erblasser abschließen, der voll geschäftsfähig ist. Darüber hinaus ist der Erbvertrag durch das Vermögen, welches er betreffen kann, begrenzt. Durch Erbvertrag kann nicht über den gesamten Nachlass verfügt werden. Es muss stets ein ¼ des Nachlasses für eine gesonderte Willenserklärung (sei es in Form eines Testaments, Vermächtnisses oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung) zur Disposition stehen. Sofern der Erblasser einem Vertragserben auch das verbleibende Viertel des Nachlasses zuwenden will, kann er dies beispielsweise in einem Testament verfügen.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass ein Erbvertrag den Erblasser nicht daran hindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen. Sofern jedoch der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen oder eine Schenkung in der Weise vornimmt, dass diese nicht mit dem Erbvertrag vereinbar ist, kann sich der Vertragserbe auf die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen berufen.

Erbvertrag zwischen Eheleuten

Besondere Regeln gelten für den Abschluss von Erbverträgen unter Eheleuten. Durch die Ehescheidung werden nämlich nicht die Pflichten aus dem Erbvertrag aufgehoben, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Nach der Ehescheidung kann aber jeder der Eheleute vor Gericht die Aufhebung des Erbvertrages beantragen. Einem solchen Antrag wird das Gericht aber nicht stattgeben, sofern er gegen denjenigen Ehepartner abzielt, der die Zerrüttung der Ehe nicht verursacht hat und mit der Scheidung nicht einverstanden war.

Sonstige letztwillige Verfügungen von Todes wegen

Durch sonstige letztwillige Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser ein Vermächtnis zuwenden sowie einen Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Bedingung oder Befristung auferlegen. Durch eine sonstige Verfügung von Todes wegen kann nicht eine bestimmte Person zum Erben berufen werden, weil die sonstige letztwillige Verfügung von Todes wegen keinen Erbtitel darstellt. Am häufigsten wird es sich in der Praxis bei der sonstigen letztwilligen Verfügung um eine bestimmte Ergänzung oder einen Zusatz zur eigentlichen letztwilligen Verfügung handeln.

Die sonstige letztwillige Verfügung muss nicht zwingend zusammen mit dem Testament oder dem Erbvertrag errichtet werden. Eine selbständige Errichtung ist auch möglich.

 

Autoren:

JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.

Mgr. Hedvika Hartmanová

Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Hartmanová & Steininger, advokáti
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