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Erbrecht in der Tschechischen Republik

Das Vermächtnis

Der Erblasser ordnet ein Vermächtnis an, sofern er in seiner Verfügung von Todes wegen bestimmt, dass eine Person, in der Regel der Erbe, dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass herauszugeben hat. Es kann sich dabei um eine beweglich, aber auch um eine unbewegliche Sache handeln. Vermächtnisnehmer kann nur eine Person sein, die erbfähig ist. Durch ein Vermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer daher einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe einer bestimmten Sache, ggf. auf die Errichtung eines Rechtes. Das Vermächtnis macht der Vermächtnisnehmer direkt gegen den Erben gelten.

Der Vermächtnisnehmer hat eine andere rechtliche Stellung als der Erbe. Da er nicht Erbe ist, haftet er den Gläubigern auch nicht für die Schulden des Nachlasses.

Vermächtnisse beschweren alle Erben im Verhältnis ihres Erbteiles, es sei denn, dass der Erblasser ausdrücklich die Erfüllung des Vermächtnisses durch einen bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt hat. Gleichzeitig muss ein Anteil von ¼ des Erbteils jedes Erbens frei von der Beschwerung mit Vermächtnissen bleiben. Sofern der Erblasser einen Erben in einem größeren Umfang beschwert hat, hat der Erbe das Recht auf eine entsprechende Kürzung des Vermächtnisses.

 

Autoren:

JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.

Mgr. Hedvika Hartmanová

Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Hartmanová & Steininger, advokáti
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CZ – 110 00 Praha 1
Tschechien


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