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Erbrecht in der Tschechischen Republik

Die gesetzliche Erbfolge

Sofern die Erbfolge weder durch Erbvertrag noch durch Testament bestimmt ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf den gesamten Nachlass oder einen ihrer Teile ein.

Existiert kein gesetzlicher Erbe, oder schlägt dieser die Erbschaft aus, werden die Vermächtnisnehmer im Verhältnis ihrer Vermächtnisse zu Erben.

Das tschechische Recht unterscheidet sechs Ordnungen der Erben.

Verwandtschaft

Der Begriff Verwandtschaft bezeichnet die Beziehung zweier natürlicher Personen, die entweder auf einer Blutsbande oder der Annahme an Kindes statt beruht. Unterschieden wird dabei die Verwandtschaft in gerade Linie (Verhältnis zwischen Vorfahren und Abkömmlingen) und die Verwandtschaft in der Seitenlinie (sonstige verwandtschaftliche Verhältnisse zu einem gemeinsamen Vorfahren). Die Nähe der Verwandtschaft bemisst sich nach ihrem Grad. Für den Grad ist entscheidend, wie viele Geburten zwischen zwei Personen derselben Linie liegen bzw. wie viele Geburten bei Personen in den Seitenlinien zwischen den betreffenden Personen und dem gemeinsamen Vorfahren liegen.

Eine Besonderheit des tschechischen Erbrechts liegt in der sog. „mehrfachen Verwandtschaft“. Sofern also jemand mit dem Erblasser von mehreren Seiten verwandt ist, hat er von jeder Seite ein Erbrecht, welches ihm als Verwandten derjenigen Seite zustehen würde.

Erben der ersten Ordnung

In der ersten Ordnung erben die Abkömmlinge und der Ehepartner des Erblassers, jeder zu gleichen Teilen. Sofern ein Abkömmling nicht erbt, geht der Erbteil auf dessen Kinder über; dasselbe gilt auch für entferntere Abkömmlinge desselben Vorfahrens.

Erben der zweiten Ordnung

Sofern nicht die Abkömmlinge des Erblassers erben, erben in zweiter Ordnung der Ehepartner, die Eltern des Erblassers und diejenigen Personen, die zusammen mit dem Erblasser für die Dauer von mindestens einem Jahr vor dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt lebten und sich aus diesem Grund um den gemeinsamen Haushalt kümmerten oder auf den Unterhalt durch den Erblasser angewiesen waren.

Die Erben der zweiten Ordnung erben zu gleichen Teilen, der Ehepartner mindestens jedoch die Hälfte des Nachlasses.

Erben der dritten Ordnung

Sofern weder der Ehepartner noch ein Elternteil erbt, erben in der dritten Ordnung die Geschwister und diejenigen Personen, die zusammen mit dem Erblasser für die Dauer von mindestens einem Jahr vor dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt lebten und sich aus diesem Grund um den gemeinsamen Haushalt kümmerten oder auf den Unterhalt durch den Erblasser angewiesen waren.

Erbt keiner der Geschwister des Erblassers, erlangen deren Kinder die Erbteile.

Erben der vierten Ordnung

Erbt niemand aus der dritten Ordnung, werden in der vierten Ordnung die Großeltern des Erblassers als Erben berufen.

Erben der fünften Ordnung

Sofern niemand aus der vierten Ordnung erbt, erben in der fünften Ordnung nur noch die Großeltern der Eltern des Erblassers. Auf die Großeltern des Vaters des Erblassers entfällt eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte entfällt auf die Großeltern der Mutter. Beide Großelternpaare teilen sich zu gleichen Teilen die Hälfte des Nachlasses, die auf sie entfällt.

Sofern eine Person aus dem jeweiligen Großelternpaar nicht erbt, fällt der Anteil von 1/8 des Nachlasses dem verbliebenen Partner zu. Erbt ein Großelternpaar nicht, fällt der Anteil von ¼ des Nachlasses den verbliebenen Großeltern derselben Seite zu. Sofern auch diese nicht erben, fällt ihre Hälfte des Nachlasses den Großelternpaaren auf der anderen Seite zu, die verhältnismäßig unter ihnen aufgeteilt wird.

Erbe der sechsten Ordnung

Sofern niemand aus der fünften Ordnung erbt, erben in der sechsten Ordnung die Kindeskinder der Geschwister und die Kinder der Großeltern des Erblassers, und zwar zu gleichen Teilen. Sofern die Kinder der Eltern des Erblassers nicht erben, erben deren Kinder.

 

Autoren:

JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.

Mgr. Hedvika Hartmanová

Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Hartmanová & Steininger, advokáti
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